Geltende Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie

Café Besitzer berechnen Mehrwertsteuersätze für Gastronomie

Welche Mehrwertsteuersätze gelten in der Gastronomie gerade, wie lang und was passiert danach? Welche Arten der Gastronomie profitieren durch die gesenkte Mehrwertsteuer und welche nicht? Wie vermeidest Du als Gastronom Fehler und Mehraufwand? Seit der Senkung der Mehrwertsteuersätze herrscht bei vielen Gastronomiebetrieben Verwirrung darüber, welche Bereiche davon betroffen sind und wie sie das in der Praxis umsetzen. Wir bringen Licht ins Steuerdunkel und geben Dir einen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Wann gilt was? Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie

Derzeit gelten in der gesamten Gastronomie diese Mehrwertsteuersätze bis zum 31. Dezember 2023:

 

  • 7 Prozent für Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Bewirtung im Restaurant, Bistro usw.)
  • 7 Prozent für Speisen mit Außerhausgeschäft (Drive-in, Lieferdienste, Take-away, Imbiss usw.)
  • 19 Prozent für Getränke

 

Die Ampelkoalisation hat sich Mitte November 2023 darauf verständigt, die MwSt-Senkung nach Ende 2023 nicht erneut zu verlängern. Somit gelten ab dem 1. Januar 2024 diese Mehrwertsteuersätze:

 

  • 19 Prozent für Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
  • 7 Prozent für Speisen mit Außerhausgeschäft (Drive-in, Lieferdienste, Take-away, Imbiss usw.)
  • 19 Prozent für Getränke

Entwicklung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie

So klar wie jetzt war die Abgrenzung nicht immer. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBI 2020 I S. S. 1512) brachte zunächst eine von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 befristete Absenkung der branchenübergreifenden Umsatzsteuer von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent. Bei der Gastronomie wurden bis dato nur die Speisen mit Außerhausgeschäft mit dem günstigeren Steuersatz bedacht. Das änderte sich mit dem neuen Gesetz, sodass Speisen im Restaurant ebenso wie Abholungen und Lieferungen bei einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 Prozent lagen. Trotz der Freistellung, diese Steuererleichterung an die Kunden weiterzugeben oder nicht, war sie für viele Betriebe ohne digitale Kassensysteme schwer zu organisieren.

 

Während die Steuersenkung des Entlastungspakets für die meisten Branchen einfach ohne Ersatz auslief, wurde für die Gastronomie am 19. Juni 2020 im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes eine neue Absenkung beschlossen. Der Mehrwertsteuersatz für Speisen wurde vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Am 3. Februar war jedoch bereits klar absehbar, dass die Pandemie weiter anhalten wird und weitere Lockdowns und Einschränkungen auf die Gastronomie zukommen werden. Die Bundesregierung beschloss daher, die Mehrwertsteuersenkung als Corona-Ausgleich für Gastronomen bis Ende 2022 zu verlängern.

 

Da derzeit eine Krise die nächste jagt, hat der Bundesrat aufgrund der nahenden Energiekrise am 7. Oktober 2022 beschlossen, die Senkung der Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie erneut zu verlängern. Der Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für alle Speisen gilt nun bis zum 31. Dezember 2023. Ausgenommen sind weiterhin Getränke, wobei es im Bereich der Biersteuermengenstaffel eine Ausnahme gibt. Die dort ermäßigten Mehrwertsteuersätze bleiben dauerhaft gesenkt.

Mehr Chancengleichheit in der Gastronomie auch in Zukunft?

Die einheitliche Senkung der Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie brachte eine steuerliche Gleichstellung der traditionellen Restaurants mit dem Lebensmittelhandel, den Lieferbetrieben und Ghost Kitchens mit sich. Organisationen wie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA), aber auch Vertreter der Bundesregierung setzen sich dafür ein, dass diese Gleichstellung unabhängig von der Art der Zubereitung und dem Verzehrort generell so bleiben kann.

Fehlerquelle: Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie

Derzeit ist das Besteuern in der Gastronomie einfach: Alle Speisen haben 7 Prozent Umsatzsteuer, egal wo sie verzehrt werden. Alle Getränke müssen mit 19 Prozent USt ausgezeichnet sein. Da die Mehrwertsteuersenkung nicht verlängert wurde, gelten ab dem 1. Januar 2024 jedoch wieder die gleichen Mehwertssteuersätze wie vor der Pandemie:

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  • 7 Prozent für Lebensmittel, ausgenommen Getränke
  • 19 Prozent für Bewirtung vor Ort als Dienstleistung
  • 19 Prozent für Getränke

 

Ein Coffee to go wird nach der Logik immer mit 19 Prozent besteuert, oder? So einfach ist es dann in der realen Umsetzung nicht. Filterkaffee gilt als Getränk, und das wird generell mit einem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent versteuert – so weit ist das korrekt. Ist es aber eine Kaffeespezialität mit hohem Milchanteil von mehr als 75 Prozent wie zum Beispiel ein Latte Macchiato, ist es ein Milchmischgetränk und Milch wird als Lebensmittel mit 7 Prozent versteuert. Also Filterkaffee, Espresso und Americano mit 19 Prozent und Latte Macchiato, Cappuccino und Café Latte mit 7 Prozent. Leuchtet ein, oder? Finden wir auch nicht. Deshalb solltest Du es Dir und Deinem Personal mit der Verwendung eines digitalen Kassensystems einfach machen.

Mehrwertsteuersätze: Veränderungen leicht gemacht

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder akzeptieren keine zeitverzögernde Umstellung – auch dann nicht, wenn ein erhöhtes Aufkommen nachgewiesen werden kann, das die Zeitverzögerung erklären würde. Gegenteilige Aussagen sind leider falsch. Wenn Du in Deinem Gastronomiebetrieb weiterhin 7 Prozent MwSt ausweist, obwohl wieder 19 Prozent gelten, schuldest Du die Differenz dem Finanzamt, kannst den falschen Umsatzsteuerbetrag bis zur Vorlage des korrigierten Belegs auch im Rahmen Deiner Umsatzsteuervoranmeldung nicht erstattet bekommen und riskierst Probleme beim Betriebsausgabenabzug. Um im Vornherein Fehler zu vermeiden, solltest Du Dich und Dein Personal mit einem intuitiv bedienbaren digitalen Kassensystem entlasten.

 

Die Vorteile eines digitalen Kassensystems:

  • Eingebauter Assistent erleichtert Pflege der Mehrwertsteuersätze im Kassensystem
  • TSE-konform für noch mehr Sicherheit
  • Neue Preisberechnung der Speisen stark vereinfacht